Energienachweise (MuKEn 2014)
Wird ein Gebäude neu errichtet, umgebaut oder energetisch saniert, ist die Einhaltung der energierechtlichen Anforderungen mit einem Energienachweis zu belegen. Mit der Einführung der MuKEn 2014 im jeweiligen kantonalen Energiegesetz gelangen die nachfolgenden Vollzugshilfen zur Anwendung, welche als Leitfaden dienen und Interpretationshilfe für Fachleute sind. Ab dem 1. Januar 2026 sind in den Zentralschweizer Kantonen alle Energienachweise mit der Plattform EVEN (www.energievollzug.ch) einzureichen. Weiterführende Informationen zu EVEN sind unter diesem Link zu finden.
Kantonale Hauptformulare
Bis zur Einführung der Plattform EVEN existierte pro Kanton ein Hauptformular, das alle kantonsspezifischen Sachverhalte enthielt. Mit EVEN sind die kantonsspezifischen Sachverhalte neu direkt auf der Plattform EVEN ersichtlich. Wie in EVEN die kantonsspezifischen Sachverhalte aufgerufen werden können, zeigt das folgende Video:
Ausführungsbestätigung (ab 2026)
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist auf der Energienachweisplattform EVEN eine Ausführungsbestätigung einzureichen. Sie ist von der projektverantwortlichen Person und der Bauherrschaft zu unterschreiben.
Falls in einzelnen Teilnachweisen Änderungen gegenüber dem Projektnachweis geltend gemacht werden sollen, können diese vorhergehend via Ausführungsbestätigung TN gemeldet werden. Dieser Schritt ist fakultativ. Das genaue Vorgehen wird im E-Learning Ausführungskontrolle erläutert.
Ausführungsbestätigung (bis Ende 2025)
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine Ausführungsbestätigung einzureichen:
Ausführungsbestätigung Kanton Luzern
Ausführungsbestätigung Kanton Zug
Ausführungsbestätigung Kanton Uri
