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Vollzug Zug

Das teilrevidierte kantonale Energiegesetz wurde am 26. Januar 2023 einstimmig vom Kantonsrat Zug verabschiedet. Das Gesetz tritt zusammen mit der totalrevidierten Verordnung am 1. Februar 2024 in Kraft. Die Gesetzesrevision basiert mehrheitlich auf den MuKEn 14.

Der Vollzug der entsprechenden Vorschriften ist im Kanton Zug Aufgabe der Gemeinden. Die Zuger Bauverwalter haben ein einheitliches Vorgehen beschlossen. Dieses bestimmt unter anderem, zu welchem Zeitpunkt der Energienachweis eingereicht werden muss.

Vollzugshilfe Kantonales Energiegesetz Zug v2.0

513.89 KB

Energienachweise (MuKEn 2014)

Planungshilfen

Ablaufschema Energievollzug

25.35 KB

Spezifische Anwendungshinweise

Anwendungshinweis zur Ermittlung des spezifischen Heizleistungsbedarf

Die Anforderung an die spezifische Heizleistung PH,li [W/m2] ergibt sich aus dem Anhang 1 zur Kantonalen Energieverordnung (KEnV) und der Vollzugshilfe EN-VH 102. Diese Anforderung gilt für die Gebäudekategorien I - IV. Im Gesetz sind dafür keine Ausnahmen vorgesehen, sodass der Grenzwert zwingend einzuhalten ist.

Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere Gebäude mit einem hohen Glasanteil sowie Einfamilienhäuser teilweise Schwierigkeiten haben, den neuen Anforderungswert einzuhalten. Weil bei der Berechnung der spezifischen Heizleistung PH die sicheren Wärmeeinträge nicht berücksichtigt werden, besteht bei Gebäuden mit einem hohen Anteil Fensterfläche AW pro Energiebezugsfläche AE eine anspruchsvolle Ausgangslage um den Anforderungswert PH,li einzuhalten.

Massnahmen um den Grenzwert PH,li einzuhalten, müssen sich deshalb auf die Reduktion der Wärmeverluste konzentrieren. Dazu zählen insbesondere tiefere U-Werte, Reduktion der Wärmebrücken, kompakte Gebäudehülle, etc. Falls mit diesen Massnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann, muss eine Reduktion der Fensterflächen zusätzlich geprüft werden.

Provisorisches Minergie-Zertifikat für Wärmeschutznachweis

Das provisorische Minergie-Zertifikat ersetzt bei reinen Wohnbauten den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, sofern das Zertifikat rechtzeitig vorliegt. Reine Wohnbauten sind in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser (Gebäudekategorien I und II nach SIA 380/1).


Ersetzt das Minergie-Zertifikat den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, ist der Gemeinde eine Kopie der Minergie-Gesuchsunterlagen zu senden. Wenn der Gemeinde spätestens bei der Schnurgerüstabnahme kein geprüfter Wärmeschutznachweis vorliegt (bzw. ein provisorisches Minergie-Zertifikat), kann die Gemeinde einen Baustopp veranlassen.

www.minergie.ch

Ausnahmebewilligungen für nicht kondensierende Heizkessel

Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen gemäss kantonaler Energieverordnung die Kondensationswärme ausnutzen. Von dieser Vorgabe darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen und die Gemeinde auf Antrag der Bauherrschaft eine Ausnahmenbewilligung erteilt hat.

Merkblatt Ausnahmebewilligungen nicht kondensierende Heizkessel

30.12 KB

Antrag Ausnahmebewilligungen nicht kondensierende Heizkessel

585.56 KB

Gesetze und Verordnungen Kanton Zug

Energiegesetz Kanton Zug

Energieverordnung Kanton Zug

Auskunft

Energiefachstelle
Aabachstrasse 5
Postfach
6301 Zug
T 041 728 53 70

E-Mail

Energiefachstellenkonferenz Zentralschweiz
c/o Kanton Luzern
Umwelt und Energie (uwe)
Libellenrain 15
6002 Luzern

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