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Vollzug Uri

Die aktuell geltenden Energievorschriften basieren auf den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) aus dem Jahr 2008. Das revidierte Energiegesetz des Kantons Uri, welches auf den MuKEn 14 basiert, wurde im Oktober 2023 von der Urner Stimmbevölkerung mit fast 70% Ja-Stimmenanteil angenommen. Gegen die dazugehörende Energieverordnung wurde das Referendum ergriffen. An der Volksabstimmung vom 22. September 2024 wurde die Energieverordnung abgelehnt. Der Landrat muss diese überarbeiten und neu erlassen. Das Datum der Inkraftsetzung der neuen kantonalen Energiegesetzgebung ist noch offen. 

Für die Überprüfung der Richtigkeit der Energienachweise ist im Kanton Uri die "Private Kontrolle" zulässig. Personen, welche befähigt sind, die Private Kontrolle auszuführen, werden durch die Energiefachstelle bezeichnet. Fehlt die Unterschrift Private Kontrolle, sind alle Unterlagen beizulegen, da die Behörde diese für die Ausführungskontrolle benötigt.

Energienachweise (MuKEn 2008)

Planungshilfen

Wegleitung Energievollzug Uri

248.05 KB

Ausführungsbestätigung energetische Anforderungen Uri

1.72 MB

Fachpersonen mit Zulassung für Private Kontrolle


Spezifische Anwendungshinweise

Anwendungshinweis zur Ermittlung des spezifischen Heizleistungsbedarf

Die Anforderung an die spezifische Heizleistung PH,li [W/m2] ergibt sich aus dem Anhang 1 zur Kantonalen Energieverordnung (KEnV) und der Vollzugshilfe EN-VH 102. Diese Anforderung gilt für die Gebäudekategorien I - IV. Im Gesetz sind dafür keine Ausnahmen vorgesehen, sodass der Grenzwert zwingend einzuhalten ist.

Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere Gebäude mit einem hohen Glasanteil sowie Einfamilienhäuser teilweise Schwierigkeiten haben, den neuen Anforderungswert einzuhalten. Weil bei der Berechnung der spezifischen Heizleistung PH die sicheren Wärmeeinträge nicht berücksichtigt werden, besteht bei Gebäuden mit einem hohen Anteil Fensterfläche AW pro Energiebezugsfläche AE eine anspruchsvolle Ausgangslage um den Anforderungswert PH,li einzuhalten.

Massnahmen um den Grenzwert PH,li einzuhalten, müssen sich deshalb auf die Reduktion der Wärmeverluste konzentrieren. Dazu zählen insbesondere tiefere U-Werte, Reduktion der Wärmebrücken, kompakte Gebäudehülle, etc. Falls mit diesen Massnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann, muss eine Reduktion der Fensterflächen zusätzlich geprüft werden.

Provisorisches Minergie-Zertifikat für Wärmeschutznachweis

Das provisorische Minergie-Zertifikat ersetzt bei reinen Wohnbauten den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, sofern das Zertifikat rechtzeitig vorliegt. Reine Wohnbauten sind in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser (Gebäudekategorien I und II nach SIA 380/1).


Ersetzt das Minergie-Zertifikat den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, ist der Gemeinde eine Kopie der Minergie-Gesuchsunterlagen zu senden. Wenn der Gemeinde spätestens bei der Schnurgerüstabnahme kein geprüfter Wärmeschutznachweis vorliegt (bzw. ein provisorisches Minergie-Zertifikat), kann die Gemeinde einen Baustopp veranlassen.

www.minergie.ch


Gesetze und Verordnungen Kanton Uri

Energiegesetz des Kantons Uri

Energiereglement des Kantons Uri


Kantonale Nachweisformulare

Ab dem 1. Januar 2023 gilt im Kanton Uri eine Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie an Gebäuden. Bei Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 ist auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, zu erstellen.

Nachweisformular Pflicht Sonnenenergienutzung Kanton Uri

592.12 KB

Energiefachstelle

Kanton Uri
Baudirektion
Amt für Energie
Klausenstrasse 2
6460 Altdorf
Tel 041 875 26 88

zur kantonalen Webseite

Projektleiter

Martin Imholz
Tel 041 875 26 33

E-Mail

Projektleiter

Stefan Gisler
Tel 041 875 26 39

E-Mail

Energiefachstellenkonferenz Zentralschweiz
c/o Kanton Luzern
Umwelt und Energie (uwe)
Libellenrain 15
6002 Luzern

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