Vollzug Uri
Die aktuell geltenden Energievorschriften basieren auf den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) aus dem Jahr 2008. Die Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes, welches auf den MuKEn 14 basiert, wurde vom Urner Stimmvolk am 8. März 2026 angenommen. Der Umsetzungszeitpunkt sowie die Übergangsbestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung werden noch vom Regierungsrat im Energiereglement festgelegt. Eine Umsetzung ist frühestens ab Herbst 2026 zu erwarten.
Schulungen neues Energiegesetz Uri
Die Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes wurde vom Urner Stimmvolk am 8. März 2026 angenommen. Der Umsetzungszeitpunkt sowie die Übergangsbestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung werden noch vom Regierungsrat im Energiereglement festgelegt. Eine Umsetzung ist frühestens ab Herbst 2026 zu erwarten.
Folgende Schulungen zum Urner Energiegesetz werden angeboten:
- Schulung 1: Energiegesetz für Fach- und Energieplaner sowie Energienachweisersteller
- Mi, 22. April 2026, 13.00 - 17.00 Uhr, Baudirektion Uri, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf
- Mo, 27. April 2026, 13.00 - 17.00 Uhr, Baudirektion Uri, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf
- Schulung 2: Energiegesetz für Architekten Bau- und Holzbauunternehmen
(Übersicht der Anforderungen, weniger vertieft als Schulung 1)- Do, 21. Mai 2026, 08.00 - 11.30 Uhr, Baudirektion Uri, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf
- Schulung 3: Gebäudetechnik, Heizungsersatz (Fokus: Heizung und Heizungsersatz, Boilerersatz)
- Mo, 20. April 2026, 13.00 - 16.00 Uhr, Baudirektion Uri, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf
- Schulung 5 (ONLINE): für Kontrollpersonen Energienachweis (private Kontrolle)
- Mi, 22. April 2026, 08.00 - 10.00 Uhr, Online per Teams
Anmeldungen an: Tel 041 875 26 88 oder energie@ur.ch
Private Kontrolle
Der Kanton Uri ist der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich beigetreten. Die Bauvorschriften im Energiebereich können anstelle von den Behörden selber, von befugten externen Fachpersonen geprüft werden. Im Rahmen dieser Privaten Kontrolle prüfen private Fachleute, ob ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht und ob nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist. Die Fachleute überprüfen dies in den Fachbereichen Wärmedämmung, Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungsanlagen.
Spezifische Anwendungshinweise
Die Anforderung an die spezifische Heizleistung PH,li [W/m2] ergibt sich aus dem Anhang 1 zur Kantonalen Energieverordnung (KEnV) und der Vollzugshilfe EN-VH 102. Diese Anforderung gilt für die Gebäudekategorien I - IV. Im Gesetz sind dafür keine Ausnahmen vorgesehen, sodass der Grenzwert zwingend einzuhalten ist.
Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere Gebäude mit einem hohen Glasanteil sowie Einfamilienhäuser teilweise Schwierigkeiten haben, den neuen Anforderungswert einzuhalten. Weil bei der Berechnung der spezifischen Heizleistung PH die sicheren Wärmeeinträge nicht berücksichtigt werden, besteht bei Gebäuden mit einem hohen Anteil Fensterfläche AW pro Energiebezugsfläche AE eine anspruchsvolle Ausgangslage um den Anforderungswert PH,li einzuhalten.
Massnahmen um den Grenzwert PH,li einzuhalten, müssen sich deshalb auf die Reduktion der Wärmeverluste konzentrieren. Dazu zählen insbesondere tiefere U-Werte, Reduktion der Wärmebrücken, kompakte Gebäudehülle, etc. Falls mit diesen Massnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann, muss eine Reduktion der Fensterflächen zusätzlich geprüft werden.
Das provisorische Minergie-Zertifikat ersetzt bei reinen Wohnbauten den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, sofern das Zertifikat rechtzeitig vorliegt. Reine Wohnbauten sind in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser (Gebäudekategorien I und II nach SIA 380/1).
Ersetzt das Minergie-Zertifikat den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, ist der Gemeinde eine Kopie der Minergie-Gesuchsunterlagen zu senden. Wenn der Gemeinde spätestens bei der Schnurgerüstabnahme kein geprüfter Wärmeschutznachweis vorliegt (bzw. ein provisorisches Minergie-Zertifikat), kann die Gemeinde einen Baustopp veranlassen.
Gesetze und Verordnungen Kanton Uri
Kantonale Nachweisformulare
Ab dem 1. Januar 2023 gilt im Kanton Uri eine Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie an Gebäuden. Bei Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 ist auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, zu erstellen.
