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Vollzug Luzern

Seit 2019 gilt das neue Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG) zusammen mit der zugehörigen Verordnung (KEnV). 
Der Kantonsrat beschloss am 17. Juni 2024 eine Teilrevision des KEnG, welche per 1. März 2025 in Kraft getreten ist. Unter anderem gilt bei Dachsanierungen neu eine Eigenstromerzeugungspflicht, sofern mehr als blosse Befestigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Die Gesetzesänderung tritt ohne Übergangsfrist in Kraft. Massgebend für das anzuwendende Gesetz ist das Datum der Baubewilligung bzw. das Datum der Meldung der Solaranlage. 

Vollzugshandbuch Energie Kanton Luzern

Mit der Teilrevision des KEnG, die am 1. März 2025 in Kraft getreten ist, wurde das Dokument "Hinweise für die Vollzugspraxis des kantonalen Energiegesetzes"  durch das Vollzugshandbuch Energie Kanton Luzern ersetzt. Das neue Handbuch unterstützt Fachpersonen und Gemeinden bei der Anwendung der energiegesetzlichen Bestimmungen. Es ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Vollzugshilfen der EnFK strukturiert.

Wichtige Merkmale des Vollzugshandbuchs:

  • Vollzugshilfen: Für jede nationale Vollzugshilfe sind kantonale Abweichungen und spezifische Hinweise farblich markiert. Über Verlinkungen werden die Abweichungen und Hinweise erläutert.
  • Merkblätter: Relevante kantonale Merkblätter sind direkt im Vollzugshandbuch integriert.

Formulare Energienachweis

Im Kanton Luzern kommen die Nachweisformulare nach MuKEn 2014 zum Einsatz. Für den Vollzug der neuen Eigenstromerzeugungspflicht sind die Vollzugshilfe EN-204-LU und das Formular EN-204-LU anzuwenden.

www.energiegesetz.lu.ch

Vollzugshandbuch Energie Kanton Luzern

Formular EN-204-LU

Vollzugshilfe EN-204-LU (Vollzugshandbuch Energie)

Planungshilfen

www.energiemeldungen.lu.ch

Nachweisformulare (MuKEn 2014)


Spezifische Anwendungshinweise

Anwendungshinweis zur Ermittlung des spezifischen Heizleistungsbedarf

Die Anforderung an die spezifische Heizleistung PH,li [W/m2] ergibt sich aus dem Anhang 1 zur Kantonalen Energieverordnung (KEnV) und der Vollzugshilfe EN-VH 102. Diese Anforderung gilt für die Gebäudekategorien I - IV. Im Gesetz sind dafür keine Ausnahmen vorgesehen, sodass der Grenzwert zwingend einzuhalten ist.

Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere Gebäude mit einem hohen Glasanteil sowie Einfamilienhäuser teilweise Schwierigkeiten haben, den neuen Anforderungswert einzuhalten. Weil bei der Berechnung der spezifischen Heizleistung PH die sicheren Wärmeeinträge nicht berücksichtigt werden, besteht bei Gebäuden mit einem hohen Anteil Fensterfläche AW pro Energiebezugsfläche AE eine anspruchsvolle Ausgangslage um den Anforderungswert PH,li einzuhalten.

Massnahmen um den Grenzwert PH,li einzuhalten, müssen sich deshalb auf die Reduktion der Wärmeverluste konzentrieren. Dazu zählen insbesondere tiefere U-Werte, Reduktion der Wärmebrücken, kompakte Gebäudehülle, etc. Falls mit diesen Massnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann, muss eine Reduktion der Fensterflächen zusätzlich geprüft werden.

Provisorisches Minergie-Zertifikat für Wärmeschutznachweis

Das provisorische Minergie-Zertifikat ersetzt bei reinen Wohnbauten den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, sofern das Zertifikat rechtzeitig vorliegt. Reine Wohnbauten sind in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser (Gebäudekategorien I und II nach SIA 380/1).


Ersetzt das Minergie-Zertifikat den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, ist der Gemeinde eine Kopie der Minergie-Gesuchsunterlagen zu senden. Wenn der Gemeinde spätestens bei der Schnurgerüstabnahme kein geprüfter Wärmeschutznachweis vorliegt (bzw. ein provisorisches Minergie-Zertifikat), kann die Gemeinde einen Baustopp veranlassen.

www.minergie.ch


Gesetze und Verordnungen Kanton Luzern

Energiegesetz Kanton Luzern

Energieverordnung Kanton Luzern

Energieverordnung Anhang 1: Auszug MuKEn 2014

Die Hinweise sind Ergänzungen zu den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK), da sie konkretisierende Erläuterungen und z.T. abweichende Regelungen für die Vollzugspraxis im Kt. Luzern enthalten.

Planungs- und Baugesetz (PBG) Kanton Luzern

Planungs- und Bauverordnung (PBV) Kanton Luzern

Energiefachstelle

Umwelt und Energie (uwe)
Kanton Luzern
Libellenrain 15
Postfach 3439
6002 Luzern

energie.lu.ch

Vollzug, Energiegesetz

Philipp Schnyder
Tel 041 228 64 57

E-Mail

Vollzug, Energiegesetz

Fabio Käppeli
Tel 041 228 87 33

E-Mail

Hilfsmittel und Merkblätter

Vollzugshandbuch Energie Kanton Luzern

Deckblatt Ausnahmegesuch

Ablaufdiagramme Energienachweis

Hinweise zur Bewilligungspflicht bei der Umsetzung der Standardlösungen beim He…

Merkblatt 30% (Vollzugshandbuch Energie)

Merkblatt «Vorbild öffentliche Hand» (Vollzugshandbuch Energie)

Merkblatt «Provisorische Bauten» (Vollzugshandbuch Energie)

Energiefachstellenkonferenz Zentralschweiz
c/o Kanton Luzern
Umwelt und Energie (uwe)
Libellenrain 15
6002 Luzern

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