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Vollzug Luzern

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG) zusammen mit der zugehörigen Verordnung (KEnV). Der Kanton Luzern bietet hierzu Informationshilfen und Beratung an. Im Kanton Luzern kommen die Nachweisformulare nach MuKEn 2014 zum Einsatz.

Planungshilfen

www.energiegesetz.lu.ch

www.energiemeldungen.lu.ch

Nachweisformulare (MuKEn 2014)

Hinweise zur Luzerner Vollzugspraxis


Spezifische Anwendungshinweise

Anwendungshinweis zur Ermittlung des spezifischen Heizleistungsbedarf

Die Anforderung an die spezifische Heizleistung PH,li [W/m2] ergibt sich aus dem Anhang 1 zur Kantonalen Energieverordnung (KEnV) und der Vollzugshilfe EN-VH 102. Diese Anforderung gilt für die Gebäudekategorien I - IV. Im Gesetz sind dafür keine Ausnahmen vorgesehen, sodass der Grenzwert zwingend einzuhalten ist.

Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere Gebäude mit einem hohen Glasanteil sowie Einfamilienhäuser teilweise Schwierigkeiten haben, den neuen Anforderungswert einzuhalten. Weil bei der Berechnung der spezifischen Heizleistung PH die sicheren Wärmeeinträge nicht berücksichtigt werden, besteht bei Gebäuden mit einem hohen Anteil Fensterfläche AW pro Energiebezugsfläche AE eine anspruchsvolle Ausgangslage um den Anforderungswert PH,li einzuhalten.

Massnahmen um den Grenzwert PH,li einzuhalten, müssen sich deshalb auf die Reduktion der Wärmeverluste konzentrieren. Dazu zählen insbesondere tiefere U-Werte, Reduktion der Wärmebrücken, kompakte Gebäudehülle, etc. Falls mit diesen Massnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann, muss eine Reduktion der Fensterflächen zusätzlich geprüft werden.

Provisorisches Minergie-Zertifikat für Wärmeschutznachweis

Das provisorische Minergie-Zertifikat ersetzt bei reinen Wohnbauten den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, sofern das Zertifikat rechtzeitig vorliegt. Reine Wohnbauten sind in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser (Gebäudekategorien I und II nach SIA 380/1).


Ersetzt das Minergie-Zertifikat den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, ist der Gemeinde eine Kopie der Minergie-Gesuchsunterlagen zu senden. Wenn der Gemeinde spätestens bei der Schnurgerüstabnahme kein geprüfter Wärmeschutznachweis vorliegt (bzw. ein provisorisches Minergie-Zertifikat), kann die Gemeinde einen Baustopp veranlassen.

www.minergie.ch


Gesetze und Verordnungen Kanton Luzern

Energiegesetz Kanton Luzern

251.77 KB

Energieverordnung Kanton Luzern

185.52 KB

Annex Energieverordnung Kanton Luzern

590.09 KB

Hinweise zur Vollzugshilfe

Die Hinweise sind Ergänzungen zu den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK), da sie konkretisierende Erläuterungen und z.T. abweichende Regelungen für die Vollzugspraxis im Kt. Luzern enthalten.

Planungs- und Baugesetz Kanton Luzern

3.01 MB

Planungs- und Bauverordnung Kanton Luzern

716.13 KB

Energiefachstelle

Umwelt und Energie (uwe)
Kanton Luzern
Libellenrain 15
Postfach 3439
6002 Luzern

energie.lu.ch

Leiter Energiefachstelle

Jules Gut
Tel 041 228 61 46

E-Mail

Vollzug, Energiegesetz

Philipp Schnyder
Tel 041 228 64 57

E-Mail

Vollzugshilfen Kt. Luzern (Energieordner) - Energienachweis

Ablaufdiagramm Ausnahmegesuche KEnG

Deckblatt Ausnahmegesuch

Ablaufdiagramme Energienachweis

Hinweise zur Bewilligungspflicht bei der Umsetzung der Standardlösungen beim He…

Merkblatt 30%

Merkblatt «Vorbild öffentliche Hand»

Merkblatt «Provisorische Bauten»

Energiefachstellenkonferenz Zentralschweiz
c/o Kanton Luzern
Umwelt und Energie (uwe)
Libellenrain 15
6002 Luzern

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