Aktuelles aus dem Kanton Luzern
Änderung der Planungs- und Bauverordnung (PBV) per 1. Juni 2025
Per 1. Juni 2025 wird die Planungs- und Bauverordnung (PBV) im Kanton Luzern angepasst. Folgende Änderungen betreffen auch den Energievollzug:
§ 14 Energiebonus
Absatz 1bis (neu)
Bei Neu- und Umbauten erhöht sich die zonengemässe Überbauungsziffer um zusätzliche 5 Prozent, wenn neben der Erfüllung der Vorgaben gemäss Absatz 1 eine Zertifizierung nach dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) oder eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz ECO erreicht wird.
§ 54 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Absatz 2bbis (neu)
Das Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) sieht künftig vor, dass das kantonale Recht bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen kann, in denen neben Solaranlagen (bisher) neu auch energetische Sanierungen ohne Baubewilligung zulässig sind (neuer Art. 18a Abs. 2a RPG; Inkraftsetzung noch unbestimmt). Energetische Sanierungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgase und entsprechen damit den Klimazielen und sollen daher gefördert werden.
§ 56 Unterzeichnung des Baugesuchs
Absatz 1 (geändert)
Alternativ zur bisherigen Regelung ist die Eingabe des elektronischen Baugesuchs auch durch eine Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis, beispielsweise der Swiss-ID, möglich. Durch die Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis wird sichergestellt, dass die eingebende Person gemäss dem aktuellen Stand der Technik eindeutig identifiziert werden kann.
Weiterführende Informationen:
Erläuterungen des BUWD
Planungs- und Bauverordnung Luzern