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Gesetzliche Grundlagen
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Kantonale Energieverordnung KEnV (inkl. Anhänge)
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Kantonale Energieverordnung kEnV (inkl. Anhänge)
Zuständigkeiten und Vollzug
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Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss PBG und PBV.
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Auch bei Sanierungen ohne Baubewilligung besteht die Nachweispflicht mit einem Projektnachweis (notwendigen techn. Formulare oder Online-Meldung)
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Private Kontrolle: NEIN
- Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss PBG und PBV.
- Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten unter Fr. 250'000.- verursachen, sind vom Energienachweis befreit. Die energetischen Vorschriften sind dennoch einzuhalten.
- Private Kontrolle: JA (Link)
Gesetzliche Grundlagen
§§2-5 KEnG
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Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens und richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.
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Private Kontrolle: NEIN
Gesetzliche Grundlagen
§ 4 kEnV
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Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt durch die Einwohnergemeinden im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.
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Private Kontrolle: NEIN
Gesetzliche Grundlagen
Art. 7 BauG
Art. 5-6 GDB 710.112
Allgemeine Ausnahmen
- Für provisorisch (max. 3 Jahre) installierte Bauten gelten nicht alle Anforderungen (Merkblatt).
- Die Dienststelle Umwelt und Energie bewilligt Ausnahmen, wenn die Einhaltung der Vorschriften im kant. Energiegesetz «zu einer unzumutbaren Härte, einer unverhältnismässigen Erschwernis oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt» (§30 Abs. 1 lit. g KEnG)
- Ausnahmegesuche sind mit dem offiziellen Formular «Deckblatt Ausnahmegesuche KEnG» einzureichen (vgl. auch Dokument «Hinweise zu Ausnahmebewilligungen vom kantonalen Energiegesetz»).
- Die zuständige Baubewilligungsbehörde der Gemeinde kann gemäss §12 KEnG Ausnahmen oder Erleichterungen von den Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die sonst zu unzumutbaren Härtefällen führen würden und dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.
