Oops - 404

Hoppla! Die Seite, auf welche Sie zugreifen wollten, existiert leider nicht.

Bitte prüfen Sie, ob die eingegebene URL korrekt ist.


Suche

Alternativ können Sie die gewünschte Seite auch suchen.

Zuständigkeiten und Vollzug

Luzern
  • Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss PBG und PBV.

  • Auch bei Sanierungen ohne Baubewilligung besteht die Nachweispflicht mit einem Projektnachweis (notwendigen techn. Formulare oder Online-Meldung)

  • Private Kontrolle: NEIN

§§ 30, 31, 32 KEnG
§§ 27, 28, 29 KEnV
§ 55 Abs. 2 lit. d PBV

Schwyz
  • Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss PBG und PBV.
  • Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten unter Fr. 250'000.- verursachen, sind vom Energienachweis befreit. Die energetischen Vorschriften sind dennoch einzuhalten.
  • Private Kontrolle: JA (Link)

§§2-5 KEnG

Nidwalden
  • Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens und richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.

  • Private Kontrolle: NEIN

§ 4 kEnV

Obwalden
  • Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt durch die Einwohnergemeinden im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.

  • Private Kontrolle: NEIN

Art. 7 BauG
Art. 5-6 GDB 710.112

Allgemeine Ausnahmen

Luzern
  • Für provisorisch (max. 3 Jahre) installierte Bauten gelten nicht alle Anforderungen (Merkblatt).
  • Die Dienststelle Umwelt und Energie bewilligt Ausnahmen, wenn die Einhaltung der Vorschriften im kant. Energiegesetz «zu einer unzumutbaren Härte, einer unverhältnismässigen Erschwernis oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt» (§30 Abs. 1 lit. g KEnG)
  • Ausnahmegesuche sind mit dem offiziellen Formular «Deckblatt Ausnahmegesuche KEnG» einzureichen (vgl. auch Dokument «Hinweise zu Ausnahmebewilligungen vom kantonalen Energiegesetz»).
Schwyz
  • Die zuständige Baubewilligungsbehörde der Gemeinde kann gemäss §12 KEnG Ausnahmen oder Erleichterungen von den Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die sonst zu unzumutbaren Härtefällen führen würden und dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.
Nidwalden
Obwalden
Uri
Zug