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Kühlräume (EN-112)
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
§8 Abs. 1 lit. b, §11 Abs. 1 KEnG
Anhang 1 KEnV, Art. 1.10
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
§7 KEnV
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (EN-113)
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
-
Im Kanton Luzern sind bestehende Gebäude mit fünf oder mehr Nutzeinheiten bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warmwasserverteil-Systems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten.
-
Bei der Gesamterneuerung des Heizungsverteil-Systems sind Geräte zur Erfassung der individuellen Heizkosten zu installieren.
- Bei der Gesamterneuerung des Warmwasserverteil-Systems sind Geräte zur Erfassung der individuellen Warmwasserkosten zu installieren.
Gesetzliche Grundlagen
§17 KEnG
§6 Abs. 1 lit. g KEnV, Anhang KEnV, Art. 1.40 bis 1.42
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
- Abweichungen zur MuKEn 2014 besteht die Ausrüstungsflicht zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser in Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten.
Gesetzliche Grundlagen
§10 KEnG
§§26-27 KEnV
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Heizung und Warmwasser (EN-103)
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
Es gilt keine Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen gemäss EN-123.
Im Kanton Luzern bestehen Meldepflichten für:
- den Ersatz eines Wärmeerzeugers (gilt für alle Energieträger)
- den Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers
- die Sanierung, den Ersatz oder wesentliche Änderungen bei der Beheizung von Freiluftbäder
Abweichungen
Gesetzliche Grundlagen
§§11-14, 17, 18 KEnG
§§6, 9-12 KEnV
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
- Es gilt keine Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen gemäss EN-123.
Abweichungen
- Es gilt keine Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen gemäss EN-123.
- Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung ist nicht zulässig.
Gesetzliche Grundlagen
§16b Abs 1-2 KEnV §18-20 KEnV
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
- Es gilt keine Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen gemäss EN-123.
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
- Es gilt keine Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen gemäss EN-123.
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
- Es gilt keine Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen gemäss EN-123.
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Gesetzliche Grundlagen
-
Kantonale Energieverordnung KEnV (inkl. Anhänge)
-
Kantonale Energieverordnung kEnV (inkl. Anhänge)
Zuständigkeiten und Vollzug
-
Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss PBG und PBV.
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Auch bei Sanierungen ohne Baubewilligung besteht die Nachweispflicht mit einem Projektnachweis (notwendigen techn. Formulare oder Online-Meldung)
-
Private Kontrolle: NEIN
- Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss PBG und PBV.
- Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten unter Fr. 250'000.- verursachen, sind vom Energienachweis befreit. Die energetischen Vorschriften sind dennoch einzuhalten.
- Private Kontrolle: JA (Link)
Gesetzliche Grundlagen
§§2-5 KEnG
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Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens und richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.
-
Private Kontrolle: NEIN
Gesetzliche Grundlagen
§ 4 kEnV
-
Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt durch die Einwohnergemeinden im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.
-
Private Kontrolle: NEIN
Gesetzliche Grundlagen
Art. 7 BauG
Art. 5-6 GDB 710.112
